Mit der Reform des Betriebsrentengesetzes werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Betriebsrente zu zahlen. Viele Unternehmer reagieren verunsichert: Müssen Arbeitgeber, die heute bereits freiwillige Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen, ihre bisherige Praxis ändern? Wie hoch sind die Kosten? Ab welchem Zeitpunkt muss zugezahlt werden?
Ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der Breite war lange nicht abzusehen und wurde erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen, doch jetzt steht fest: Zu den Veränderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, in Kraft seit 2018) gehört, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern demnächst Geld zur Betriebsrente zuschießen müssen. Dieser Zuschuss soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen. Zu viele Arbeitnehmer mit geringem Einkommen lassen die zweite Säule der Altersvorsorge bisher links liegen. Der Arbeitgeberzuschuss soll hier einen positiven Effekt erzielen.
Was ist aber dieser neue Pflichtzuschuss? Was kommt auf Unternehmen zu? Der entsprechende neue § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes gibt Auskunft:
„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich folgende Fakten:
Der Zuschuss nach § 1a Absatz 1a ist „tarifdispositiv“, d. h., in Tarifverträgen kann auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Eine wichtige Information für alle Unternehmen: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss kommt in zwei Stufen.
Unternehmen erhalten also eine Übergangsfrist und damit genug Zeit, sich auf die neue rechtliche Situation einzustellen.
Was die neue Zuschusspflicht in der betrieblichen Altersversorgung für ein Unternehmen bedeutet, kann anhand eines Rechenbeispiels verdeutlicht werden.
Die Facharbeiterin Christina S. verdient im Monat 3.000 Euro brutto. Davon wandelt sie im Monat 100 Euro zugunsten einer Direktversicherung um.
Da Christina S. mit ihrem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und der Krankenversicherung liegt, ergibt sich für ihren Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsbeiträgen eine Ersparnis von 19,425 Prozent*. Bezogen auf die 100 Euro Entgeltumwandlung muss er also 19,43 Euro weniger Arbeitgeberanteil überweisen.
Nach Inkrafttreten der neuen Regelung (2019/2022, s. o.) schießt der Arbeitgeber Christina S. dann monatlich 15 Euro zur Entgeltumwandlung zu (15 Prozent von 100 Euro). Christina S. kann also insgesamt 115 Euro pro Monat in ihre betriebliche Altersversorgung investieren.
Ihr Arbeitgeber spart in diesem Beispiel immer noch die Differenz von 4,43 Euro (15 Euro Pflichtzuschuss minus 19,43 Euro gesparte Sozialversicherungsbeiträge). Das wird aber nicht immer der Fall sein. Bei Arbeitnehmern, die besser verdienen als Christina S., kann die Pauschale auch höher ausfallen als die tatsächliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Mit den 15 Prozent hat der Gesetzgeber einen Betrag definiert, der praxisgerecht ist und am Ende die individuellen Unterschiede ausgleicht.
Quelle: https://www.allianzpp.com/bav2018/news/verpflichtender-ag-zuschuss_170818.html
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